/* Blog grid layout - gleiche Höhe aller Blog-Beiträge CSS Class: .et_blog_grid_equal_height */ /* Video Player im 16:9 Format */

Pressemitteilung 14.04.2021

Ab welcher Körpergröße gilt das Recht auf Unversehrtheit?

Die Testpflicht an Schulen ist für ElternStehenAuf als Fürsprecher für Familien und Kinder in diesen Tagen das beherrschende Thema.

Umso erleichterter waren wir, als gestern der Spiegel verlauten ließ:

„Eine explizite Testpflicht …will die Bundesregierung nicht vorschreiben, weil es dabei um Körperverletzung ginge, die beim erzwungenen Abstrich nötig würde.“

Zudem stellte kürzlich ein Beschluss des Amtsgerichts Meiningen Folgendes fest:

„Es kann…. nicht verlangt werden, dass er… eine Körperverletzungshandlung an sich duldet, bei der zudem ein Risiko des Eintritts eines Körperschadens besteht… Das ist mit dem nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf körperliche Unversehrtheit schlichtweg unvereinbar…“

„Danach besteht bei einem nicht korrekt durchgeführten Nasenrachenabstrich die Gefahr erheblicher Verletzungen, insbesondere dann, wenn der Abstrichtupfer in der Nase nach oben in Richtung der Schädelbasis geschoben wird, da die Rhinobasis hier stellenweise nur einen papierdünnen Knochen darstellt. Nicht korrekt ausgeführte Abstriche bergen daher die Gefahr von Verletzungen von Nasenstrukturen und Schädelbasis… Gerade bei Personen mit einer veränderten intranasalen Anatomie, die das nichtmedizinische und nur ‚geschulte‘ Personal schon nicht erkennen kann, kann ein Nasenabstrich erhebliche Komplikationen hervorrufen.“

Für die Schnelltests an Schulen war allerdings offenbar geplant gewesen, Laien zu rekrutieren, wie folgende Stellenausschreibung für Covid-Tester zeigt:

„Ihre Aufgaben:
Im Rahmen mobiler Covid-19 Testungen fahren Sie Firmen, Schulen und Kindergärten in Düsseldorf an Sie entnehmen Schnelltest Speichelproben im Rachenbereich von Kindern, Schülern und Mitarbeitern Ihre Qualifikationen: Freundliches, gepflegtes und einfühlsames Auftreten Sie bringen Berufserfahrung mit und sind den Umgang mit Menschen gewohnt“

Ebenso ungeeignet für die angedachten Testungen an Schulen wären Selbsttests gewesen, die für Personen unter 16 Jahren laut Herstellerangaben keine Zulassung haben, während zudem ein Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs fordert, dass „im Übrigen …sichergestellt sein (müsse), dass in den Schulen nur solche Tests Verwendung fänden, die auch im Hinblick auf die jeweiligen Altersgruppen der Anwender freigegeben seien.“

Die Bundesregierung ist also gegen eine Testpflicht, weil sie gegen das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit verstieße, und ein gerichtlicher Beschluss sieht in der geplanten Durchführung der Schnelltests durch Laienhelfer eine Körperverletzung mit erheblicher Gefahr schwerer Schädigung.

Damit dürfte die Testpflicht an Schulen wohl vom Tisch sein. Nein? Wir haben da was falsch verstanden?

Die oben zitierte Ablehnung der Pflichttestung bezieht sich auf Arbeitnehmer und der Gerichtsbeschluss trifft seine Feststellungen mit Blick auf den Richter persönlich, welcher die gefährlich invasive Testung im Zuge seiner Diensterfüllung ablehnt?

Für Erwachsene wäre der Test Körperverletzung unter billigender Inkaufnahme der Gefahr bleibender schwerer Schädigung und wird daher abgelehnt und untersagt, aber für Kinder ist das Thema immer noch nicht vom Tisch?

Das ist ein Skandal! Ab welcher Körpergröße gilt das Recht auf Unversehrtheit? Sie meinen, diese Frage ist zynisch? Kindern dieses Recht nicht selbstverständlich ebenso wie Erwachsenen zuzugestehen, wohl viel eher.

Und deswegen sagt ESA: Testzwang für gesunde Kinder ist ein Verbrechen!

(B.M.)

 

 

https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/coronapandemie-regierung-einigt-sich-offenbar-auf-testpflicht-fuer-unternehmen-a-9423a78a-e2f6-443d-907b-07640c705e94

https://openjur.de/u/2331619.html

https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf

https://de.trenkwalder.com/jobs/a0t4H00000t9yRaQAI?fbclid=IwAR1F4x94Oy1XFZ05QwPS8FoLjqCspSpt3u97ulB6ECb2NsmXo6aOxymHKtY

Du möchtest uns unterstützen?

Dann freuen wir uns sehr über Deine Spende!

Mit einer Spende von Dir, können wir andere Familien unterstützten.

Spenden-Konto
ElternStehenAuf
DE25 5105 0015 0450 1667 31
Nassauische Sparkasse